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Im angefochtenen Entscheid wird die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 1 als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 2 im Gerichtsverfahren wie folgt begründet: Es bestehe eine "latente Interessenkollision" im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA. Schon im Verfahren

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16. März 09

Strafprozess

1B 7/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·19 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung