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Haller aus den Jahren 1983 bzw. 1984 sowie auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 1985. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden

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30. Aug. 12

Energie

2C 258/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Energie·DE·29 min·1
Abweisung