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Guthaben nach den massgeblichen Immunitätsbestimmungen des Sitzabkommens keine tauglichen Vollstreckungsobjekte dar. Es ist nicht zu beanstanden

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12. Juli 10

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 360/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht·DE·24 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung