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Glauben (nunmehr Art. 52 ZPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder hätte erkennen können

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6. Dez. 12

Sachenrecht

5A 378/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht/Schwyz·DE·17 min·13
LeitentscheidBGEGutheissung