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Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung (pauschal

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7. März 13

Strafprozess

1B 464/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·9 min·1
Gutheissung