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Gemeindesteuern richtet sich die Eingabe gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin auch diesbezüglich zulässig

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10. Juni 08

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 21/2008/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht·DE·13 min·1
Teilweise Gutheissung