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Gemeindesteuern. Gegen solche Entscheide kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 lit. a

1 Entscheide·0 Präsident·11 Aufrufe
3. Feb. 10

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 348/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Aargau·DE·5 min·15
Nichteintreten