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Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen

1 Entscheide·0 Präsident·11 Aufrufe
11. Mai 12

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

2C 277/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Unterrichtswesen und Berufsausbildung/BaselStadt·DE·17 min·19
Teilweise Abweisung