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Gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid haben sowohl die Enteigner als auch die Enteignete am 25. bzw. 28. Februar 2011 öffentlich-rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Die Enteigner reichten zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Stellungnahme der Wüest & Partner AG Zürich vom 23. Februar 2011 ein

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9. Dez. 11

Enteignung

1C 100/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung·DE·1h 10min·18
LeitentscheidBGEAbweisung