Gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid haben sowohl die Enteigner als auch die Enteignete am 25. bzw. 28. Februar 2011 öffentlich-rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Die Enteigner reichten zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Stellungnahme der Wüest & Partner AG Zürich vom 23. Februar 2011 ein