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Gegen den angefochtenen Entscheid kommt gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht

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3. Okt. 12

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 370/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·11 min·14
Gutheissung