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Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids durch eine Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 80 BGG) kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Parteien im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG)

1 Entscheide·0 Präsident·12 Aufrufe
12. Dez. 11

Strafprozess

1B 540/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·3 min·13
Gutheissung