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Freizeitanlage überwiegt. In diesem Fall aber müssten auf Kosten des Inhabers der Anlage (hier also der Stadt Luzern) Massnahmen angeordnet werden

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31. Jan. 11

Ökologisches Gleichgewicht

1C 278/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht/Lucerne·DE·32 min·1
Teilweise Gutheissung