Freizeitanlage überwiegt. In diesem Fall aber müssten auf Kosten des Inhabers der Anlage (hier also der Stadt Luzern) Massnahmen angeordnet werden — Richter — Swissrulings
Freizeitanlage überwiegt. In diesem Fall aber müssten auf Kosten des Inhabers der Anlage (hier also der Stadt Luzern) Massnahmen angeordnet werden