Skip to content

Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
25. März 09

Erbrecht

5A 12/2009/II. zivilrechtliche Abteilung/Erbrecht/Solothurn·DE·26 min·1
Teilweise Abweisung