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Familiengemeinschaft hat somit keine drei Jahre gedauert (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG liegt ebenfalls nicht vor: Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort

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1. Mai 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 347/2013/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·11 min·1
Teilweise Abweisung