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Fahrgemeinschaften etc.) lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Es liegt damit grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des verantwortlichen Schulträgers

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1. Juni 12

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

2C 433/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Unterrichtswesen und Berufsausbildung/Schwyz·DE·40 min·14
Teilweise Gutheissung