Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen — Richter — Swissrulings
Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen