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Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG)

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12. Dez. 11

Strafprozess

1B 540/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·3 min·1
Gutheissung