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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos

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19. Sept. 11

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 701/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·4 min·1
Nichteintreten