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Ertragswert ermittelt. Dabei sind die vom Finanzdepartement zu genehmigenden Weisungen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu beachten. Der Realwert setzt sich gemäss § 19 SchG aus dem Verkehrswert des Bodens

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12. Juli 12

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 1034/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Lucerne·DE·8 min·19
Teilweise Abweisung