Erkennbarkeit im konkreten Fall anzunehmen seien. Daher seien die Gewinnaussichten der Kläger wesentlich grösser als die Auffassung der Beschwerdeführer — Richter — Swissrulings
Erkennbarkeit im konkreten Fall anzunehmen seien. Daher seien die Gewinnaussichten der Kläger wesentlich grösser als die Auffassung der Beschwerdeführer