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Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den privaten Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG)

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22. Dez. 10

Strafprozess

1B 329/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zurich·DE·5 min·1
Nichteintreten