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Entgegen dieser Sichtweise tangiert jedoch die Ausübung ehelicher Gewalt - wie dargelegt (E. 3.3) - nicht nur private

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16. Feb. 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 1039/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/BaselLandschaft·DE·12 min·1
Abweisung