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Einsprache gegen die Projektänderung zu erheben. Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a

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22. März 12

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 550/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Graubuenden·DE·10 min·15
Teilweise Abweisung