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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Denn die Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinander gesetzt. Sie legte dar

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8. Dez. 08

Gesellschaftsrecht

4A 267/2008/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht/Zug·DE·23 min·17
Abweisung