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Eine Subsumtion der fraglichen Auslagen unter den Begriff "Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten" erscheint abwegig: Hierunter sind ausschliesslich Restaurations- bzw. Instandstellungsarbeiten zu verstehen (vgl. die französische Fassung von Art. 32 Abs. 3 DBG: "[Sont en outre déductibles] les frais occasionnés par des travaux de restauration de monuments historiques"). Im Übrigen gebricht es vorliegend an einer gesetzlichen Vorschrift

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3. Feb. 10

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 453/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Bern·DE·17 min·2
Teilweise Abweisung