Skip to content

Ein nach der Verwertung vorhandener allfälliger Überschuss fällt nicht den übrigen Gläubigern zu

1 Entscheide·0 Präsident·11 Aufrufe
11. März 11

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 896/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Zug·DE·18 min·13
Teilweise Abweisung