Eigentümer bzw. Halter der Fahrzeuge sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass — Richter — Swissrulings
Eigentümer bzw. Halter der Fahrzeuge sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass