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Durch den Entscheid in der Sache wird das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 5. Dezember 2008 gegenstandslos. Die für die Beantwortung des Massnahmegesuches angesetzte Frist an den Beschwerdegegner ist folglich abzunehmen

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23. Dez. 08

Familienrecht

5A 341/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Schwyz·DE·21 min·11
Teilweise Gutheissung