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Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG)

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22. Juni 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 925/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zug·DE·17 min·15
Teilweise Abweisung