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Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Damit erfüllt der Spielautomat "Super Competition" die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG (und nicht diejenigen eines Geschicklichkeitsspielautomaten gemäss Art. 3 Abs. 3 SBG)

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10. Apr. 12

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 693/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht·DE·19 min·1
Teilweise Abweisung