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Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer waren denn auch ohne Weiteres in der Lage

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11. März 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 513/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·29 min·1
Teilweise Abweisung