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Die Vorinstanz hat ebenso wenig den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt. Sie hat (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.3.2) insbesondere berücksichtigt

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11. März 11

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 513/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·29 min·10
Teilweise Abweisung