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Die Vorinstanz hat als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig

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1. Feb. 12

Strafprozess

1C 208/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·15 min·12
Abweisung