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Die Vorinstanz bejaht (S. 7 f. E. 3.2.2) die Verhältnismässigkeit. Mit ihren Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Sie wiederholen im Wesentlichen nur das

1 Entscheide·0 Präsident·8 Aufrufe
20. Mai 09

Strafprozess

1B 323/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·7 min·10
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