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Die Verbreiterung des Trottoirs erweist sich aber auch hinsichtlich der privaten Interessen als verhältnismässig. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführerinnen die gleichen Argumente vor wie gegen die Abriegelung der Strassen mittels Bepflanzung (Ziff. 9.1.7 S. 24). Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 3.3)

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