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Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1

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26. Apr. 10

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 397/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Zurich·DE·14 min·14
Teilweise Gutheissung