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Die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG. Er betrifft demnach eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG)

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29. Jan. 13

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 628/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Aargau·DE·10 min·14
Teilweise Abweisung