Skip to content

Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst die Überprüfungsbefugnis (im Verhältnis zur Arresteinsprache) erläutert

1 Entscheide·0 Präsident·10 Aufrufe
22. Sept. 11

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 330/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Bern·DE·8 min·14
Teilweise Abweisung