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Die Legitimation zur Beschwerde ist für beide Beschwerdeführerinnen separat zu prüfen. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt

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26. Okt. 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 355/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Zurich·DE·13 min·17
Teilweise Gutheissung