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Die landwirtschaftliche Nutzfläche bildet dabei in mehrfacher Hinsicht Grundlage für die Berechnung der Standardarbeitskraft. Einerseits gilt sie für sich allein genommen als Berechnungsfaktor (Art. 3 Abs. 2 lit. a

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12. Nov. 12

Wirtschaft

2C 163/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Wirtschaft/Schwyz·DE·11 min·13
Abweisung