Die kantonal letztinstanzliche Abweisung der Grundbuchanmeldung unterliegt als Entscheid über die Führung des Grundbuchs der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG