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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt

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22. Sept. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 474/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Solothurn·DE·3 min·1
Nichteintreten