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Die Frage nach der erforderlichen Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist vor dem Hintergrund des anwendbaren Rechts zu beantworten. Das Sozialversicherungsgericht hat in dieser Hinsicht auf den Wohnsitzbegriff des IPRG abgestellt

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25. Jan. 11

Strafprozess

1C 420/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zurich·DE·12 min·1
LeitentscheidBGEGutheissung