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Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist im zugesprochenen Betrag vor Bundesgericht nicht bestritten. Hingegen wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung ihrer verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen wegen Mängeln. Zum einen geht es um die Verrechnungsforderung aufgrund der mangelhaften Weinkellerkühlung (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 4)

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17. Nov. 09

Vertragsrecht

4A 424/2009/I. zivilrechtliche Abteilung/Vertragsrecht/Zurich·DE·10 min·1
Teilweise Abweisung