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Die Erwägungen der Vorinstanz zur beidseitigen Strafbarkeit (angefochtener Entscheid E. 9.5 f.) sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist insofern nicht von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen

1 Entscheide·0 Präsident·8 Aufrufe
28. März 12

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 140/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·4 min·13
Nichteintreten