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Die Erheblichkeit der bereits bezogenen Fürsorgeleistungen wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. etwa BGE 123 II 529 E. 4 S. 533). Sie machen aber geltend

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4. Dez. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 43/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Thurgau·DE·15 min·14
Abweisung