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Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser Betracht (lit. a)

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28. Sept. 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 357/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·5 min·1
Nichteintreten