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Die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt fällt folglich unabhängig vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der Medienfreiheit (Axel Tschentscher

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23. Dez. 10

Grundrecht

1B 292/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·12 min·1
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