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Die Beschwerdeführer rügen vorerst hinsichtlich der im Ortspolizeireglement enthaltenen Strafbestimmungen eine Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV. Sie machen geltend

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17. März 09

Grundrecht

1C 140/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht·DE·29 min·13
Teilweise Abweisung