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Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Ihre Eingaben seien vollständig missachtet worden. Sie verweisen auf "die diversen Stellungnahmen"

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26. Okt. 11

Enteignung

1C 246/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung/Aargau·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung